Aufgabenstellung

Erörtern Sie, wo die Grenze zwischen persönlicher Unversehrtheit und freier Berichterstattung liegt. Gehen Sie dabei auch der Frage nach, in welcher Weise die Polizei mit der Presse zusammenarbeiten kann und darf.

Schon durch das Grundgesetz sind Verstöße gegen die Ehre öffentlicher und juristischer Personen abgesichert. Allerdings ist auch die Pressefreiheit mit dem Recht zur freien Meinungsäußerung Teil des Grundgesetzes. Kommt es nun zu einem Konflikt zwischen diesen beiden Gegebenheiten muss man sich die Frage stellen, welches Recht in diesem speziellen Fall von der Gewichtigkeit her überwiegt, das Recht an der Verbreitung von Tatsachen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit oder das Recht zur Wahrung der Privatsphäre. Meist ist es schwierig sachlich zu urteilen, da die Zusammenhänge oft verschleiert sind. 

Auch die Presse bleibt von kapitalistischem Denken oft nicht verschont. Dies ist der Grund dafür, dass sich manche Medien der Berichterstattung auf einem schmalen Grat zwischen Pressefreiheit und Rufmord bewegen. Somit liegt das Hauptinteresse mancher Medien nicht mehr bei einer öffentlichkeitsinformierenden und freien Berichterstattung, sondern bei einer möglichst hohen Anzahl von verkauften Exemplaren bzw. möglichst hohen Einschaltquoten. Allerdings lässt sich dieses Vorgehen nur selten vor Gericht beweisen, da sich hinter den Berichterstattern ein weitaus komplexeres System verbirgt, als hinter einer privaten Person. 

Die freie Berichterstattung darf nur bis an die Grenzen anderer gegebener Gesetze reichen. Sie darf nicht zur Verleumdung, zum Rufmord oder zur Verletzung des Ansehens in der Öffentlichkeit benutzt werden. Ein Verstoß dagegen wäre gleichzusetzen mit einem Verstoß gegen die Pressefreiheit. Aber sicherlich leiden private Personen intensiver an den Schäden unwahrer Berichterstattung als die Presse an Einschränkungen bestimmter Berichte. Da wie schon erwähnt auch Pressefreiheit im Grundgesetz verankert ist, muss man auch ihr einen gewissen Freiraum bieten. Durch diesen Freiraum kann die Presse innerhalb der Gesellschaft immer neue Angriffsflächen schaffen und diese durch ihre eigentliche Absicht, der Information der Öffentlichkeit, absichern.

Andererseits hat die Öffentlichkeit ein Recht auf Information. Dieses Recht machen sich einige Medien zu Nutze. Die Öffentlichkeit hat ein Recht darauf Informationen von der Polizei zu erfahren, somit befindet sich die Polizei in einer Bringschuld. Aber die Aufgabe der Polizei ist es nicht, die Öffentlichkeit mit Informationen zu versorgen, sondern die Überwachung und Verfolgung von Gesetzesverstößen. Somit stellt sich die Frage, welche Informationen die Polizei and die Presse weiter gibt und welche davon von den Medien genutzt werden. Für die private Person bedeutet das, dass die Zeitung mit ihrer starken Wirkung auf die Gesellschaft noch Verstärkung durch ein weiteres ermittelndes und Informationen beschaffendes Organ erhalten hat. Der Austausch von Informationen zwischen Presse und Polizei kann zum einen der polizeilichen Arbeit dienen, allerdings auch Tatsachen oder Annahmen zum Vorschein bringen, die die Privatsphäre von Personen schädigen und nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind.

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